Inhaltsverzeichnis - Der Betrieb 20/2023
Inhaltsverzeichnis

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Der Betrieb 20/2023

Editorial

Mehr Aufwand – mehr Gerechtigkeit?

Philipp Anspach

S. M1
DB1437971

Gastkommentar

Neuerungen im RegE des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes

RA Dr. Matthias M. Schweiger

Die Bundesregierung hat Ende März 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) beschlossen. Im Folgenden werden die Änderungen gegenüber dem RefE dargestellt.

S. M4-M5
DB1437555

Betriebswirtschaft

ESG-Strategie im Mittelstand – mehr Governance wagen? Analyse der Aufsichtsrats- und Beiratsbildung

Prof. Dr. Devrimi Kaya / Hendrik von der Lippe / Philipp Hennig

Die Bedeutung von ESG-Kriterien sowie regulatorische Anforderungen nehmen im großen Mittelstand dramatisch zu. Die traditionelle Governance-Struktur bestehend aus Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung stößt an ihre Grenzen, um die Vielzahl an komplexen Themen parallel zu adressieren. Aufsichtsräte können im Transformationsprozess eine bedeutende Rolle einnehmen und die Geschäftsführung in der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie überwachen und beraten. […]

S. 1169-1174
DB1435894

Steuerrecht

Einführung eines public Country-by-Country Reportings

Univ.-Prof. Dr. Carmen Bachmann / Christopher Seifert

Durch einen RegE für ein Umsetzungsgesetz (BT-Drucks. 20/5653) soll ein public Country-by-Country Reporting eingeführt werden. Dieser öffentliche Ertragsteuerinformationsbericht enthält länderbezogene Angaben zur globalen Geschäftstätigkeit der berichtspflichtigen Unternehmen (insb. Finanz- und Steuerkennzahlen). Basierend auf der Regierungsvorlage analysiert der vorliegende Beitrag die Umsetzung der Richtlinie in nationales Steuerrecht und gibt konstruktive Kritik, um die Rechtsunsicherheiten und den Erfüllungsaufwand für die berichtspflichtigen Unternehmen zu minimieren. […]

S. 1175-1181
DB1435930

Zum Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 1 und 2 AO) bei Abzugsteuern wegen beschränkter Steuerpflicht (Teil I)

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen

Die Registerfälle beschäftigen die Praxis. Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022 S. 2294 [2297]) wurde die beschränkte Steuerpflicht durch die Änderung von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Nr. 6 EStG eingegrenzt. Im Zuge der Vergangenheitsbewältigung der „entdeckten“ Abzugstatbestände stellen sich Verfahrens- und auch Verjährungsfragen. Zu diesen verhält sich auch das jüngere BFH-Urteil vom 13. […]

S. 1182-1189
DB1433612

Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Prof. Jürgen Brandt

Die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags zwischen Organträger und Organgesellschaft durch Buchung der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten in allen Jahresabschlüssen während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren voraus; fehlt es daran in einzelnen Vz., führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für diese Zeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft. […]

S. 1190-1191
DB1436493

Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der GewSt

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker

(1.) Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insb. die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerlich unbeachtlich. (2.) Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen. […]

S. 1191
DB1433361

Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 05.04.2023 – S 2175-St 221/St 222

S. 1192
DB1437552

USt-Befreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen

BMF, Schreiben vom 28.04.2023 – III C 3 – S 7183/19/10003 :002 [2023/0408824]

S. 1193
DB1437581

Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b ErbStG

BFH, Urteil vom 01.02.2023 – II R 36/20

S. 1199-1201
DB1437541

Wirtschaftsrecht

Zum Kartellschaden bei wettbewerbswidrigem Informationsaustausch

Nils C. Kupka / Kevin M. Wilcock

Beim Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern im Rahmen von Verbandstreffen ist stets das Kartellverbot gem. § 1 GWB und Art. 101 AEUV zu beachten. Ein Verstoß kann eine Geldbuße und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Ein aktuelles BGH-Urteil hat das Risiko für Schadensersatzklagen in diesem Zusammenhang nun erhöht. Der BGH hat klargestellt, dass ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer betreffen, den Erfahrungssatz begründet, dass die danach erzielten Preise im Schnitt höher sind, als sie ohne die Wettbewerbsbeschränkung gewesen wären. […]

S. 1203-1208
DB1434956

Recht des GbR-Gesellschafters auf Beteiligung an Beschlussfassung auch bei Stimmverbot

RA Dr. Günter Seulen

Auch im Falle eines Stimmverbots ist ein GbR-Gesellschafter laut BGH berechtigt, auf die Meinungsbildung seiner Mitgesellschafter einzuwirken, sodass der Gesellschafterbeschluss nicht gänzlich ohne seine Beteiligung gefasst werden kann.

S. 1208-1209
DB1437553

Schenkungsanfechtung: Zur Unentgeltlichkeit einer Dividendenzahlung an den Aktionär

BGH, Urteil vom 30.03.2023 – IX ZR 121/22

S. 1212-1217
DB1437396

Arbeitsrecht

Ein Jahr nach dem Ende der Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen – ein Rückblick

RAin Pia Suttarp / RA Benedikt Ober

Das BAG hat sich mit Urteil vom 08.02.2022 mit der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auseinandergesetzt. Dabei nahm es zu der – lange Zeit umstrittenen – Frage Stellung, ob diese Vereinbarung auch über eine Anscheinsvollmacht begründet werden kann. Die Entscheidung wurde in dieser Zeitschrift aufgrund ihrer Praxisrelevanz bereits als Kurzkommentar besprochen (Kleinebrink/Schomburg, DB 2022 S. […]

S. 1218-1222
DB1435546

Rückzahlung von Fortbildungskosten

RAin Dela Herr

Nachdem das BAG jüngst mehrfach – und mit stetig strengeren Anforderungen – die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln im Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Fortbildung, aber während der vereinbarten Bleibedauer, beurteilte (vgl. jüngst BAG vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21, DB 2022 S. 1520), liefert das LAG Niedersachsen nun erstmals auch eine aktuelle Entscheidung zum typischerweise ersten Teil von Rückzahlungsklauseln: der Rückzahlungsverpflichtung im Fall des arbeitnehmerseitigen vorzeitigen Abbruchs der laufenden vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsmaßname. […]

S. 1223
DB1431060

Die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern – ein Balanceakt am Rande der Strafbarkeit

RA Dr. Artur-Konrad Wypych / RA Linus Boberg

Der BGH hat jüngst bestätigt, dass die Gewährung überhöhter Betriebsratsvergütungen den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB erfüllen kann. Der Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) kann für die zuständigen Geschäftsleiter strafrechtliche und mithin persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zur Vermeidung dieser Strafbarkeitsrisiken ist eine betriebsverfassungskonforme Festlegung und ggf. […]

S. 1224
DB1434988

Keine Berücksichtigung von durch die Konzernmutter gewährten Restricted Stock Units bei der Berechnung der Karenzentschädigung

RAin/FAinArbR Lisa-Marie Niklas / RA Dr. Hendrik Völkerding

Versprechen Dritte, etwa eine (Konzern-)Obergesellschaft, dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Gewährung von Aktienoptionen, bleibt dies im Zusammenhang mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten bei der Bestimmung der „vertragsmäßigen Leistungen“ im Sinne des § 74 Abs. 2 HGB unberücksichtigt.

S. 1225
DB1431702

Weitere Magazin-Inhalte

Betriebswirtschaft / Kurzbeitrag: Aufsichtsrats- und Beiratsbildung im deutschen Mittelstand

Der Beitrag untersucht die Verbreitung der Aufsichtsrats- und Beiratsbildung nach dem Mitbestimmungsgesetz bei nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen.

S. M6
DBL1435894

Steuerrecht / Kurzbeitrag: Nachbesserungsbedarf bei Country-by-Country Reportings

Durch einen RegE für ein Umsetzungsgesetz soll ein public CbCR eingeführt werden. Der Entwurf enthält indes noch begriffliche Unschärfen, die zu Rechtsunsicherheit führen.

S. M7
DBL1435930

Steuerrecht / Kurzbeitrag: Beginn der Festsetzungsfrist ist bei Registerfällen zentrale Frage

Die Registerfälle beschäftigen die Praxis. Im Zuge der Vergangenheitsbewältigung der „entdeckten“ Abzugstatbestände stellen sich Verfahrens- und auch Verjährungsfragen.

S. M8
DBL1433612

Wirtschaftsrecht / Kurzbeitrag: Kartellschadensersatz wegen Informationsaustausch

Im Schlecker-Urteil bestätigt der BGB den Erfahrungssatz, dass ein kartellrechtswidriger Informationsaustausch zu höheren Preisen führt. Welche Konsequenzen hat das Urteil?

S. M9
DBL1434956

Arbeitsrecht / Kurzbeitrag: Betriebsvereinbarungen: Es geht auch ohne Anscheinsvollmacht

Vor gut einem Jahr hat das BAG eine viel beachtete Entscheidung zur Anscheinsvollmacht bei Betriebsvereinbarungen getroffen. Die Folgen für die Praxis blieben aber überschaubar.

S. M10
DBL1435546

Neuerungen im RegE des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes
Neuerungen im RegE des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes

Neuerungen im RegE des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes

RA Dr. Matthias M. Schweiger

Die Bundesregierung hat Ende März 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) beschlossen. Im Folgenden werden die Änderungen gegenüber dem RefE dargestellt.

RA Dr. Matthias M. Schweiger
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Der Gesetzgeber hatte seit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2020/1828 zwei Jahre Zeit für die Umsetzung in deutsches Recht. Bis zum 25.12.2022 sollten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verkündet sein. Die Mitgliedstaaten müssen sie eigentlich ab dem 25.06.2023 anwenden. Ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der versäumten Umsetzungsfrist läuft bereits. Der RegE liegt dem Bundesrat nun als besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG vor mit Frist bis 12.05.2023. Wie schon bei der Einführung der Musterfeststellungsklage werden durchaus zentrale Fragen erneut im Schweinsgalopp behandelt, ungeachtet der erheblichen Änderungen, die sich aus der Einführung der Abhilfeklage mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) ergeben.

Grundsätzliche Elemente des VDuG sind durch die Richtlinie (EU) 2020/1828 vorgegeben. Teilweise gestattet diese aber Abweichungen oder überlässt die Ausgestaltung dem nationalen Prozessrecht. Diese Spielräume nutzt auch der deutsche Gesetzgeber. Gegenüber dem im Februar dieses Jahres an die Länder und Verbände versendeten RefE finden sich im RegE folgende Änderungen:

Zum Effekt der neuen Abhilfeklage

Der RegE äußert sich zur Gesamtzahl der erwarteten Klagen. Der Gesetzgeber geht von durchschnittlich 15 Abhilfeklagen und zehn Musterfeststellungsklagen pro Jahr aus. Die Zahl der Anmeldungen wird „zurückhaltend“ mit durchschnittlich 3.000 pro Abhilfeklage geschätzt. Basierend auf einer konservativen Prognose geht der RegE von einer Entlastung um geschätzt 21.000 Individualverfahren pro Jahr aus.

Die Anzahl an geschätzten Verbandsklagen pro Jahr liegt damit verhältnismäßig über der Zahl an Musterfeststellungsklagen, die seit 01.11.2018 bis heute im Klageregister veröffentlicht wurden [34]. Die Schätzung im RegE ist indes teilweise zurückhaltender als seinerzeit bei Einführung der Musterfeststellungsklage. Zur Erinnerung: Als der Gesetzgeber zum

DB 20/2023 S. M5

01.11.2018 die Musterfeststellungsklage einführte, ging er von einem Potenzial von jährlich schätzungsweise 450 Musterfeststellungsklagen aus bei einer Entlastung um geschätzt 11.250 Individualverfahren.

Spätere Anmeldung der Verbraucher zur Verbandsklage

Eine wesentliche Änderung gegenüber dem RefE betrifft den Zeitpunkt, bis zu dem Verbraucher ihren Beitritt („Opt-in“) zur Verbandsklage durch Anmeldung ihres Anspruchs zum Verbandsklageregister erklären bzw. ihre Anmeldung zurücknehmen können. Nach dem RegE können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem ersten Termin für die mündliche Verhandlung vor dem Gericht zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden (§ 46 Abs. 1 VDuG-RegE). Der RefE enthielt – ebenso wie ein früher bekannt gewordener Entwurf aus dem BMJ – demgegenüber noch eine Regelung, die der bisher geltenden Regelung für die Musterfeststellungsklage in § 608 Abs. 1 ZPO entsprach. Danach ist die Anmeldung bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich. Bei der Übersendung des RefE an die Verbände im Februar 2023 hatte das BMJ angekündigt, dass der Zeitpunkt der Anmeldung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Musterfeststellungs- oder Abhilfeklage nach dem VDuG innerhalb der Bundesregierung noch diskutiert werde.

Das ist verbraucherfreundlich, da sie den Verlauf der mündlichen Verhandlung abwarten und prüfen können, ob sich daraus Rückschlüsse hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage ableiten lassen, bevor sie sich der Verbandsklage anschließen. Für Unternehmen bedeutet es hingegen, dass sie den Umfang des mit der Klage verbundenen finanziellen Risikos erst sehr spät abschätzen können. Die Änderung des Anmeldezeitraums zieht weitere Folgen nach sich: § 13 Abs. 4 VDuG-Reg bestimmt, dass ein Urteil oder Abhilfegrundurteil nicht vor Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 ergeht. Gleiches gilt für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VDuG-RegE). Die neue Frist für die Anmeldung verlängert demnach das Verfahren mindestens um den Zeitraum von zwei Monaten. In der Praxis zieht sie vermutlich ein „Springen“ zwischen Individualverfahren und Verbandsklage nach sich bis Fristablauf. Denn auch die Rücknahme der Anmeldung ist in diesem Zeitraum noch möglich (§ 46 Abs. 4 Satz 1 VDuG-RegE).

Geringere Anforderungen an klageberechtigte Stellen

Für die Befugnis zur Erhebung einer Verbandsklage nationaler Kläger gelten künftig geringere Anforderungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VDuG-RegE). Qualifizierte Verbraucherverbände müssen demnach in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sein und dürfen nicht mehr als 5 % ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen. Der RefE orientierte sich dagegen noch an den Kriterien des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Diese bisher für die Musterfeststellungsklage darüber hinaus gehenden Anforderungen an die Klageberechtigung einschließlich der Mindesteintragungszeit entfallen im RegE weitgehend – mit Ausnahme des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZPO. Es wird folglich keine Mindestmitgliederzahl für die Verbraucherverbände mehr vorgegeben und sie dürfen zudem eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Qualifizierte Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten, die eine grenzüberschreitende Klage erheben wollen, müssen im Verzeichnis der EU-Kommission nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 RL (EU) 2020/1828 eingetragen sein.

Keine frühe Entscheidung in der Sache

Keine Änderung ergibt sich im Hinblick auf Art. 7 Abs. 7 Richtlinie (EU) 2020/1828. Nach dieser Regel sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gerichte oder Verwaltungsbehörden offensichtlich unbegründete Klagen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nach dem nationalen Recht abweisen können. Auch der RegE sieht – wie schon der RefE – bei der Umsetzung der Richtlinie keine ausdrückliche frühe Entscheidung im deutschen Verfahren über eine Abhilfeklage vor. Zur Verhinderung missbräuchlicher oder offensichtlich unbegründeter Klagen wäre es – gerade wegen des geplanten weitreichenden Anwendungsbereichs der Abhilfeklage in Deutschland – wünschenswert, wenn insoweit eine ausdrückliche frühe Entscheidung über eine Abhilfeklage durch das deutsche Gericht ermöglicht wird. Das sollte dann auch schon vor Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 VDuG möglich sein. Insoweit sollte auch der EU-Rechtskreis betrachtet werden, um möglichst einheitliche Regelungen über den Ablauf des Verfahrens in der EU zu erzielen.

Zum Schutz vor Missbrauch sollten offensichtlich unbegründete Abhilfeklagen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium abgewiesen werden können.