Hogan Lovells 2024 Election Impact and Congressional Outlook Report
Trademark Insight. Mit diesem Format informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über aktuelle markenrechtliche Entscheidungen.
Liebe Leserinnen und Leser,
auch im letzten Monat gab es wieder interessante Entscheidungen, die wir Ihnen in der aktuellen Ausgabe des TRADEMARK INSIGHT zusammengestellt haben. Sie lesen nachfolgend unsere Zusammenfassungen zu Entscheidungen des BPatG, der EUIPO-Beschwerdekammern und des EuG. Besonders interessant dürften die Entscheidungen zur Marken- und Unterscheidungsfähigkeit einer „Positions-Tast-Marke“, zur Nichtigkeit einer Wiederholungsanmeldung wegen Bösgläubigkeit, sowie zur rechtserhaltenden Benutzung einer Smiley-3D-Marke sein.
Wir freuen uns über Ihr Feedback und Anregungen per E-Mail an [email protected].
Eine nützliche Lektüre und viel Freude an unseren Zusammenfassungen wünschen Ihnen
Thorsten Klinger und Dr. Andreas Renck
Markenfähigkeit und Unterscheidungskraft einer “Positions-Tastmarke“ (EuG)
Nichtigkeit einer Wiederholungsanmeldung wegen Bösgläubigkeit (EUIPO)
Rufausbeutung einer „Puma“-Marke durch „Puma“ (EuG)
Verwechslungsgefahr zwischen „ROLESS“ und „ROLEX“ (BPatG)
Verwechslungsgefahr zweier Zigarettenverpackungs-Marken (EuG)
Rechtserhaltende Benutzung einer Smiley-3D-Marke (EuG)
Verwechslungsgefahr zwischen "UNOW" und "NHOW" (EUIPO)
Verwechslungsgefahr zwischen „Captain T“ und „C CAPTAIN TORTUE GROUP“ (EUIPO)
Unterscheidungskraft des Zeichens „SUMMER walker TIMELESS & CONVENIENT“ (BPatG)
Das EuG hat mit Urteil vom 7.12.2022 eine Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben, mit der diese die Anmeldung einer „Tastmarke“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, ohne vorher die generelle Schutzfähigkeit als Marke zu prüfen.
Die Neoperl AG meldete die unten dargestellte Marke im Jahr 2016 als „andere Marke“ an und beschrieb sie als „Positions-Tastmarke“. Die Anmelderin begehrte laut der Beschreibung der Marke den Schutz für die Struktur des unten abgebildeten, zur Wasserführung bestimmten, zylindrischen sanitären Einsetzteils für Waren der Klasse 11, insbesondere Strahlregler im Sanitärbereich.
Das Amt beanstandete die Anmeldung mit der Begründung, dass Tastmarken generell nicht akzeptiert werden und regte die Umbenennung zur Positionsmarke an. Nachdem die Anmelderin dies ablehnte, wies das Amt die Anmeldung mangels Bestimmtheit aus formalen Gründen ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit der Begründung zurück, dass die Marke unabhängig von der Frage der Erfüllung formaler Anforderungen keine Unterscheidungskraft besitze.
Hiergegen klagte die Anmelderin nun erfolgreich vor dem EuG. Sie berief sich darauf, dass die Beschwerdekammer den Besonderheiten der angemeldeten Marke nicht ausreichend Rechnung getragen habe und das Zeichen entgegen der Entscheidung der Beschwerdekammer unterscheidungskräftig sei.
Das Gericht stellte fest, dass das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft voraussetze, dass das Zeichen überhaupt eine Marke sein könne (Wortlaut Art. 7 UMV: „Von der Eintragung ausgeschlossen sind […] Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“). Die Unterscheidungskraft eines Zeichens könne demzufolge erst beurteilt werden, wenn feststehe, dass das Zeichen überhaupt die formellen Voraussetzungen einer Marke erfülle. Da die Beschwerdekammer diesen Aspekt aufgrund der ihrer Auffassung nach ohnehin fehlenden Unterscheidungskraft für irrelevant hielt, habe sie ihn auch in ihrer Prüfung nicht berücksichtigt. Dabei handele es sich allerdings um eine Fehlannahme, da die Frage der Schutzfähigkeit als Marke eine zwingend zu klärende Vorfrage sei. So sei zunächst zu prüfen, ob das Zeichen die Eintragungsvoraussetzungen erfülle und insbesondere, ob es grafisch darstellbar sei.
Zu Recht habe das Amt zunächst entgegen der Auffassung der Anmelderin festgestellt, dass der haptische Eindruck nicht aus der grafischen Darstellung sondern allein aus der beigefügten Beschreibung („elastische Lamellen“) hervorgehe, die jedoch gemäß der Durchführungsverordnung über die Unionsmarke nicht berücksichtigt werden dürfe, da sie den Gegenstand des durch die grafische Darstellung beanspruchten Schutzes erweitere. Zwar dürfe einer Markenanmeldung eine Beschreibung hinzugefügt werden, diese müsse allerdings zur Klarstellung von Gegenstand und Reichweite des beantragten Schutzes beitragen und dürfe weder Widersprüche noch Zweifel bezüglich Gegenstand und Reichweite der grafischen Darstellung erwecken.
Indem die Beschwerdekammer in der Prüfung allerdings die beanspruchten haptischen Aspekte unberücksichtigt ließ und sich unmittelbar mit der Unterscheidungskraft befasste, ohne zuvor die Markenfähigkeit des Zeichens zu prüfen, habe es einen schwerwiegenden Rechtsfehler begangen, der aufgrund der Verpflichtung des EuG zur Rechtmäßigkeitsprüfung zur Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer zu führen habe.
(EuG, Urt. v. 7.12.2022, T-487/21)
Die Multi Access Limited ist Inhaberin der Unionswortmarke „WONG LO KAT“, geschützt für Waren der Klassen 5, 30 und 32. Gegen diese Marke stellte die Guangzhou Baiyunshan Pharmaceutical Holdings Co., Ltd. im Jahr 2016 beim EUIPO einen Nichtigkeitsantrag wegen Bösgläubigkeit und berief sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um eine unzulässige Wiederholungsanmeldung handle.
Die Markeninhaberin trat dem entgegen und berief sich auf umfangreiche Benutzungsnachweise. Es liege keine Bösgläubigkeit vor, da sie die frühere Unionsmarke rechtserhaltend benutzt habe und die angegriffene Unionsmarke bereits vor Ablauf der Benutzungsschonfrist der früheren identischen Unionsmarke angemeldet worden sei. Die umfangreiche Benutzung der früheren Marke zeige, dass sie keine missbräuchliche Wiederholungsanmeldung nötig habe.
Dem entgegnete die Antragstellerin, dass die im parallel gegen die frühere Marke geführten Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung angeführten Nachweise keine rechtserhaltende Benutzung der früheren Marke zeigten. Auch habe die Markeninhaberin im Verfallsverfahren bereits selbst geäußert, dass sie die Marke nur hinsichtlich ausgewählter Waren benutzt habe.
Gegen die dem Nichtigkeitsantrag stattgebende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung legte die Markeninhaberin erfolglos Beschwerde ein. Nach zwischenzeitlicher Pausierung des Verfahrens wegen des vor dem EuG anhängigen Verfahrens in Sachen „MONOPOLY“ (Urt. v. 21.4.2021 - T-663/19, besprochen auf Engage) entschied die Beschwerdekammer nun im Sinne der Nichtigkeitsantragstellerin. Der Begriff der Bösgläubigkeit müsse anhand der Kriterien des Einzelfalls unter Berücksichtigung eines allgemeinen Verkehrsverständnisses des Begriffes und den Zielen der Unionsmarkenverordnung ausgelegt werden. Die „MONOPOLY“-Entscheidung habe eine präzise Erklärung des Begriffes geliefert.
Auch wenn wiederholte Anmeldungen nicht per se unzulässig seien, so könne ein solches Anmeldeverhalten doch eine Bösgläubigkeit begründen, wenn es mit anderen maßgeblichen Faktoren zusammentreffe, wozu etwa die beabsichtigte Umgehung der Konsequenzen einer unterbliebenen Zeichenbenutzung gehöre. Auch müsse die Herkunft des Zeichens und dessen Benutzung seit Anmeldung in die Gesamtanalyse einfließen.
Vorliegend sei aufgrund der nur teilweisen Benutzung des Zeichens und des sechs Tage vor Ablauf der Benutzungsschonfrist liegenden Anmeldezeitpunktes davon auszugehen, dass die Benutzungsschonfrist der Marke künstlich verlängert und somit der Wettbewerb verfälscht werden sollte. Der Anmelderin sei es nicht gelungen, ihr Verhalten durch Gründe geschäftlicher Logik zu erklären. Dem Nichtigkeitsantrag sei stattzugeben.
(EUIPO BoA, Entsch. v. 20.12.2022, R 2108/2018-2)
Das EuG befasste sich mit der Rufausbeutung der u.a. für Bekleidung geschützten Unionsmarke „Puma“ durch eine identische Unionsmarkenanmeldung für verschiedene Waren der Klasse 11 wie Beleuchtungs- und Heizungsgeräte, sowie Wärmepumpen und Heizkessel sowie mit der zwischen diesen Zeichen bestehenden Verwechslungsgefahr. Sowohl vor der Widerspruchsabteilung als auch der Beschwerdekammer war die Widersprechende zuvor erfolglos. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhob die Widersprechende deshalb Klage vor dem EuG, blieb jedoch wie bereits zuvor ohne Erfolg.
Das Gericht prüfte in seiner Entscheidung zunächst die maßgeblichen Verkehrskreise und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdekammer ein Fehler unterlaufen sei. Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, dass sich die angemeldete Marke an Fachkreise der Industrie, die ältere Marke hingegen an die Allgemeinheit richte, sodass unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen werden würden. Gleichzeitig habe die Beschwerdekammer jedoch auch festgestellt, dass die Beschwerde selbst dann zurückzuweisen sei, wenn sich die Verkehrskreise überschneiden würden. Dem widersprach das Gericht und stellte fest, dass sich einige der Waren der jüngeren Marke, wie etwa Beleuchtungs-, Heizungs- oder Kochgeräte durchaus auch an die Allgemeinheit richten und sich die maßgeblichen Verkehrskreise daher jedenfalls zum Teil überschneiden. Die fehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer reiche allerdings nicht aus, um die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da sie das Ergebnis nicht wesentlich beeinflusse. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtes sei im Ergebnis nämlich keine andere Entscheidung gerechtfertigt.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin reiche die Zeichenähnlichkeit und die außergewöhnliche Bekanntheit nicht automatisch aus, um eine Verbindung zwischen diesen Marken zu bejahen. Das Bestehen einer Verbindung sei vielmehr anhand aller relevanter Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Was die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise angehe, habe der Umstand, dass sich einige der Waren der jüngeren Marke auch an die Allgemeinheit richteten, keinen Einfluss auf die zutreffende Feststellung, dass die Waren der sich gegenüberstehenden Marken unähnlich seien. Die Waren der jüngeren Marke würden in Bau- und Fachgeschäften verkauft, von anderen Herstellern produziert und zu anderen Gebrauchszwecken eingesetzt als die Bekleidungswaren der älteren Marke. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verbindung herstellen.
Auch das Vorbringen der Klägerin, es könne der Eindruck einer Kooperation zwischen den Markeninhabern entstehen, wies das Gericht mit der Begründung zurück, es sei nicht schlüssig dargelegt worden, wie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen ein solcher Eindruck entstehen sollte.
Schließlich sei es auch mangels des Bestehens einer gedanklichen Verknüpfung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen ausgeschlossen, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke ausgenutzt werde. Die Klage blieb damit im Ergebnis ohne Erfolg.
(EuG, Urt. v. 7.12.2022, T-623/21)
Das BPatG befasste sich mit der Rufausbeutung der Marke „ROLEX“ durch Anmeldung des Zeichens „ROLESS FURNISHING“ für Waren der Klassen 2, 19 und 20, darunter Farben, Metallfolien für Maler, Statuen und Büsten aus Stein, Beton oder Marmor, Büromöbel und Kleiderschränke. Das DPMA hatte dem Widerspruch zuvor teilweise stattgegeben, da ein Teil der vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren Werke der bildenden Kunst darstellen könnte, die ebenso wie Luxusuhren als Wertanlage, Statussymbol oder Sammlerstücke behandelt werden könnten. Diese Annahme träfe aber nicht auf alle Waren der Anmeldemarke zu.
Hiergegen legte Rolex erfolgreich Beschwerde ein. Das BPatG bestätigte zunächst die überragende Bekanntheit der Widerspruchsmarke, die ohne weiteres als Berühmtheit bezeichnet werden könne. Das BPatG bestätigte ferner die Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit. Weiter ging das Gericht allerdings entgegen dem DPMA davon aus, dass eine gedankliche Verknüpfung aufgrund der Gesamtumstände auch hinsichtlich absolut unähnlicher Waren zu befürchten sei.
Überragend bekannte Marken lösten sich mit zunehmender Bekanntheit von den Waren und Dienstleistungen, für die sie Schutz genießen. Das Zeichen werde so zu einem von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen unabhängigen Besitzstand. Der Verkehr könne ein ähnliches Zeichen daher mitunter auch bei gänzlich unähnlichen Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf die berühmte Marke auffassen. Vorliegend überwinde die Berühmtheit der Widerspruchsmarke ROLEX jegliche Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.
(BPatG, Beschl. v. 12.8.2022, 26 W (pat) 32/20)
Das EuG befasste sich mit der Verwechslungsgefahr zwischen den unten abgebildeten Zigarettenverpackungsmarken. Nachdem Philip Morris schon vor der Widerspruchs- und vor der Beschwerdekammer des EUIPO erfolgreich aus der bekannten, unten rechts abgebildeten Marke mit einem Widerspruch gegen die unten links abgebildete Verpackungsgestaltung vorgegangen war, wurde nunmehr auch die hiergegen gerichtete Klage der Anmelderin vom Gericht zurückgewiesen.
Der Bekanntheitsschutz stelle anders als die Verwechslungsgefahr keine allzu strengen Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit. Notwendig sei lediglich, dass die Zeichenähnlichkeit dafür ausreiche, dass der Verkehr zwischen den Zeichen eine Verbindung im Sinne einer gedanklichen Verknüpfung herstelle.
Dies sei hier der Fall. Beide Zeichen stellten offenkundig die Vorderseite von Zigarettenverpackungen dar. In beiden Darstellungen sei mindestens ein kantiges Element enthalten, das die Darstellung in einen farbigen/dunklen oberen Teil und einen farblosen/weißen unteren Teil trenne. Die dadurch hervorgerufenen weißen/hellen Dreiecke dominierten die Zeichen, während die weiteren Elemente auch aufgrund ihrer Größe nur eine Nebenrolle spielten.
Weiter sei das Amt korrekt davon ausgegangen, dass aufgrund der Zeichenähnlichkeit, der überragenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke, der Warenidentität und -ähnlichkeit und der identischen Absatzmärkte eine Verknüpfung zu befürchten sei. Nicht notwendig sei ferner, dass die Widersprechende eine tatsächliche Gewinnabschöpfung oder Schädigung ihrer Marke nachweisen müsse.
(EuG, Urt. v. 21.12.2022, T-44/22)
Die McCain GmbH ist Inhaberin der unten dargestellten 3D-Marke, geschützt für vorfrittierte Kartoffelkroketten und tiefgefrorene Kartoffelpüree-Produkte in Klasse 29. Gegen diese Marke stellte die Agrarfrost GmbH & Co. KG im Jahr 2018 beim EUIPO einen Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung, den die Nichtigkeitsabteilung im Jahr 2020 zurückwies. Die hiergegen durch die Antragstellerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Die originäre Unterscheidungskraft einer eingetragenen Marke könne im Verfallsverfahren aufgrund der Vermutung der Gültigkeit nicht in Frage gestellt werden. Weiter sei der Markeninhaberin der Nachweis rechtserhaltender Benutzung gelungen. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer klagte die Antragstellerin sodann vor dem EuG. Die Beschwerdekammer habe eine unzureichende Prüfung des Grades der Unterscheidungskraft vorgenommen und die vorgelegten Nachweise falsch gewürdigt.
Das EuG wies die Klage nun als unbegründet zurück und bestätigte damit die rechtserhaltende Benutzung der Marke. Die originäre Unterscheidungskraft der Marke sei nicht in Frage zu stellen. Weiter sei der Grad der originären Unterscheidungskraft ohne relevanten Einfluss auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung, da diese vielmehr von der Frage abhänge, ob der Verkehr in dem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis erkenne. Für die einen Smiley darstellende dreidimensionale Marke würden dieselben Anforderungen gelten, wie für andere Markenkategorien. Da die Marke allerdings aus der Form der beanspruchten Produkte bestehe, sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr aus der Warenform grundsätzlich keine Schlüsse auf die betriebliche Herkunft der Waren ziehe. Der Verkehr müsse also bei Betrachtung der Waren oder deren Darstellung auf der Produktverpackung einen Herkunftshinweis erkennen, was durch Nachweise zu belegen sei. Die Beschwerdekammer habe diesbezüglich festgestellt, dass die angegriffene Marke in Werbekampagnen und auf der Produktverpackung prominent dargestellt werde. Die Marke werde dort in beeindruckender Größe vollständig abgebildet und stehe im Vordergrund. Auch sei die Ware durch die durchsichtige Produktverpackung unmittelbar sichtbar gewesen.
Aus den umfangreichen Nachweisen gehe eindeutig hervor, dass der Verbraucher derart intensiv mit der Marke konfrontiert worden sei, dass er anhand des Smileys ohne Weiteres einen Bezug zum Hersteller herleiten könne. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass sich die Marke nicht wesentlich von den Verkehrsgewohnheiten abhebe und deshalb keine Herkunftsfunktion erfüllen könne, sei zurückzuweisen. Es sei allgemein bekannt, dass Tiefkühlwaren aus Kartoffeln in Stäbchen, Plätzchen oder Keilform vertrieben werden. Auch habe es jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum auf dem Markt quasi keine gleichen oder ähnlich gestalteten Waren Dritter gegeben.
Auch das Vorbringen der Antragstellerin, dass die goldgelbe Farbe der Produkte maßgeblich zur Unterscheidungskraft beitrage, sei zurückzuweisen. Der Vertrieb und die werbliche Benutzung der farbigen Marke stelle keine signifikante, die Marke verändernde Abwandlung dar, sondern sei vielmehr selbstverständlich, da das Goldgelb der natürlichen Farbe der Kartoffelprodukte entspreche. Nicht zu beanstanden seien schließlich auch die Bezugnahmen der Beschwerdekammer auf eine Marktstudie zum Zuordnungsgrad der angegriffenen Marke.
(EuG, Urt. v. 14.12.2022, T-553/21)
Die EUIPO-Beschwerdekammer befasste sich mit der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „UNOW“ und „NHOW“ bei teilweise identischen und im Übrigen sehr ähnlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 43, nachdem die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuvor zurückgewiesen hatte. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde nun als unbegründet zurück. Sie unterstellte aus prozessökonomischen Gründen zugunsten der Widersprechenden eine hinreichende rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke, ohne diese im Detail zu prüfen.
Weiter sei die Widerspruchsabteilung zutreffend von einer teilweisen Identität der Waren und Dienstleistungen ausgegangen. Die beiden für das Publikum bedeutungslosen, durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Begriffe „UNOW“ und „NHOW“ seien einander nicht hinreichend ähnlich. Immerhin könne der Verkehr in solchen Kurzzeichen die einzelnen Elemente einfacher wahrnehmen. Ob sich daraus ergebende Zeichenunterschiede auch zu einer unterschiedlichen Gesamterscheinung führten, müsse allerdings stets im Einzelfall geprüft werden.
Von besonderer Bedeutung sei der deutlich abweichende Zeichenbeginn, dem der Verkehr mehr Aufmerksamkeit widme. Die bloße Überschneidung hinsichtlich dreier der vier Buchstaben genüge insofern nicht für die Annahme einer durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit; vielmehr seien die Zeichen nur zu einem schwachen Grad ähnlich. Auch klanglich bestehe nur unterdurchschnittliche Ähnlichkeit. Aufgrund der herausstechenden Zeichenunterschiede sei keine Verwechslungsgefahr zu erkennen.
(EUIPO BoA, Entsch. v. 14.12.2022, R 595/2022-5)
Die EUIPO-Beschwerdekammer befasste sich mit der Verwechslungsgefahr zwischen „Captain T“ (Anmeldemarke) und „C CAPTAIN TORTUE GROUP“ (Widerspruchsmarke), nachdem der Widerspruch vor der Widerspruchsabteilung des EUIPO erfolgreich war. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde nun zurück.
Zwischen den gegenüberstehenden Waren bestand hier Identität oder jedenfalls Ähnlichkeit, sodass sich die Beschwerdekammer schwerpunktmäßig mit der Zeichenähnlichkeit befasste und eine solche im Ergebnis annahm. Beide Zeichen enthielten den kennzeichnungskräftigen Begriff „Captain“. Dem Bestandteil „TORTUE“ der Widerspruchsmarke komme für das maßgebliche spanische Publikum keine Bedeutung zu. Weiter seien sowohl der Einzelbuchstabe „C“ in der Widerspruchsmarke, als auch der Buchstabe „T“ in der Anmeldemarke für den spanischen Verkehr kennzeichnungskräftig, da ihnen für die beanspruchten Waren keine beschreibende Bedeutung zukomme. Auch wenn der Buchstabe „C“ in der Widerspruchsmarke deutlich größer dargestellt ist und am Zeichenanfang stehe, überschatte er die weiteren Bestandteile nicht. Vielmehr unterstreiche der Buchstabe „C“ eher das Wort „CAPTAIN“.
Bildlich stimmten die Zeichen in dem Bestandteil „Captain“ und dem Buchstaben „T“ überein, sodass in bildlicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit vorliege. In klanglicher Hinsicht überschnitten sich die Zeichen lediglich in den Bestandteilen „CAPTAIN“ und „T“, angesichts der Verbraucherübung, längere Zeichen zu verkürzen, würden weder der Bestandteil „C“ noch der Bestandteil „GROUP“ der Widerspruchsmarke ausgesprochen werden. Insgesamt seien die Zeichen klanglich deshalb überdurchschnittlich ähnlich und die Widerspruchsabteilung zutreffend von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen.
(EUIPO BoA, Entsch. v. 14.12.2022, R 1037/2022-4)
Das BPatG entschied kürzlich zur Unterscheidungskraft des unten dargestellten Zeichens „SUMMER walker TIMELESS & CONVENIENT“, nachdem das DPMA die Anmeldung zuvor zurückwies, da der Bestandteil „walker“ die englische Bezeichnung für einen Spaziergänger sei. Laut Amt verstehe der Verkehr das Gesamtzeichen als beschreibenden Hinweis auf einen „zeitlosen und bequemen Sommerschuh zum Gehen oder Laufen“. Auch durch die grafische Ausgestaltung entstehe kein über den Sinngehalt der Wortbestandteile hinausgehender bildlicher Gesamteindruck.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin blieb erfolglos. Aus Sicht des BPatG wird das Zeichen vom Verkehr lediglich als schlagwortartiger Sachhinweis auf die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren wahrgenommen, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis. Immerhin könne das hervorgehobene Wortelement „walker“ als Hinweis auf den Sport „Walking“ verstanden werden. Hierbei könnten orthopädische Schuhwaren zum Einsatz kommen. Dies gelte auch dann, wenn der Verkehr den Begriff in seinem englischen Sinne als „Spaziergänger“ auffasse.
Das Gesamtzeichen werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren daher jedenfalls vom Fachverkehr sofort als schlagwortartiger Sachhinweis auf die Bestimmung und/oder Eignung der mit dem Zeichen ausgestatteten Waren aufgefasst. Soweit das Zeichen konkrete Eigenschaften der so bezeichneten Waren und offenlässt, lasse dies die Schutzunfähigkeit unberührt. Die Annahme eines beschreibenden Charakters setze keine feste begriffliche Kontur geschweige denn eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt voraus.
(BPatG, Beschl. v. 12.12.2022, 28 W (pat) 525/20)
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den in diesem Newsletter aufgenommenen Entscheidungen um eine von den Autoren vorgenommene, rein subjektive Auwahl relevanter markenrechtlicher Entscheidungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit handelt.