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Die Covid-19 Pandemie hält die Welt weiterhin in Atem. Nunmehr haben sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai über weitere Lockerungen der momentan bestehenden Einschränkungen abgestimmt. Ausgangspunkt der Verhandlung war, neben erhöhtem Druck durch die Gastronomie- und Hotelbranche, der Anfang der Woche durch die niedersächsische Landesregierung vorgestellte „Fünf-Stufen-Plan“, auf dessen Grundlage eine sukzessive Reduzierung pandemiebedingter Beschränkungen als bundesweit erstes Gesamtkonzept dieser Art vorangetrieben wurde.
Während Gastronomie und Hotellerie im Gegensatz zum Einzelhandel von den ersten Lockerungen der Bundesländer bislang nicht profitieren konnten, soll sich dies nun kurzfristig ändern. Bundesweit bleiben zwar erweiterte Kontaktbeschränkungen, Hygiene- und Abstandsregeln bestehen, Großveranstaltungen sind zudem bis zum 31. August verboten (wann eine Großveranstaltung vorliegt, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich bewertet). Bund und Länder haben sich jedoch darauf verständigt, dass die Bundesländer in eigener Verantwortung eine schrittweise Öffnung von Hotels und Gaststätten zulassen können; touristische Übernachtungsangebote sollen ab Ende Mai wieder zulässig sein. Voraussetzung für die Öffnung von Restaurants und Gaststätten ist aufgrund der Corona-Pandemie die strikte Einhaltung von Hygienevorschriften, Abstandsregeln sowie die Vorlage eines Plans zum Schutz der Beschäftigten.
Während zunächst durch die jeweiligen Ministerpräsidenten der Länder überwiegend in mündlicher Form etwaige Lockerungen in Aussicht gestellt wurden, wurden im Laufe der 20. und 21. Kalenderwoche Rechtsverordnungen in mittlerweile allen Bundesländern erlassen.
Die unterschiedlichen Fristen und Herangehensweisen der einzelnen Bundesländer zeigen einen Flickenteppich an Regelungen, der zu größter Rechtsunsicherheit führen dürfte. So soll zum Teil die Erlaubnis zur Wiedereröffnung von Kommune zu Kommune individuell entschieden werden, in einigen Bundesländern gelten Belegungsbeschränkungen, zum Teil sind Buffets nicht mehr zulässig oder der Alkoholausschank wird reguliert, in anderen Bundesländern gibt es Beschränkungen der Uhrzeiten für die Öffnungen. In jedem Fall sind die geplanten Lockerungen eines nicht: Übersichtlich.
Seit 18. Mai: Eröffnung zunächst im Außenbereich (von 6 bis 20 Uhr), Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten oder geeignete Trennvorrichtungen anzubringen; Maskenpflicht für Personal und Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden; Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf Grundlage eines Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; Reservierungspflicht bzw. bei Spontanbesuchen Angabe von Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, Aufenthaltszeitpunkt), welche für die Dauer eines Monats aufzubewahren sind; seit 25. Mai im Innenbereich (bis 22 Uhr).
Ab 30. Mai: Öffnung von Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätzen, sofern jede Wohneinheit über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügt; Maskenpflicht in Gemeinschaftsbereichen (auch für Gäste); Wegeleitsystem empfohlen und regelmäßiges Lüften verpflichtend; Wellnesszentren, Saunas und Fitnessstudios bleiben bis auf weiteres geschlossen.
Seit 18. Mai: Außen- und Innenbereichsgastronomie unter Einhaltung der Mindestabstände.
Seit 18. Mai: Eröffnung von Ferienwohnungen, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen zu touristischen Zwecken, sofern eine Selbstversorgung ohne Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt; der Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie von Saunen ist unzulässig.
Ab 29. Mai: Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze, jedoch in Gemeinschaftsbereichen Maskenpflicht für Gäste ab dem 6. Lebensjahr.
Seit 15. Mai: Eröffnung Gaststätten (von 6 bis 22 Uhr); Angebot von Speisen und Getränken nur an Tischen, keine Selbstbedienungsbuffets.
Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung werden dringlich empfohlen; die Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von 4 Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
Seit 25. Mai: Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen wieder touristische Übernachtungsangebote anbieten; Spa- und Wellness-Bereiche müssen geschlossen bleiben.
Seit 15. Mai: Öffnung von Gaststätten einschließlich Cafés (von 6 bis 22 Uhr), die zubereitete Speisen verabreichen, wenn jeweiliger Betreiber die Einhaltung der Hygieneregeln sicherstellt.
Seit 15. Mai: Dauer- und Wohnmobilcamping sowie Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern mit eigenem Sanitärsystem zulässig; der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt (auch soweit diese Bestandteil von Beherbergungsstätten sind).
Seit 25. Mai: Eröffnung von Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen sowie auf Camping- und Caravanplätzen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen (welche wiederum zur Einschränkung der Kapazität führen können), Wellnessbereiche müssen geschlossen bleiben, Gäste dürfen sich an Buffets nicht selbst bedienen, Bereitstellung eines Pandemieplans.
Seit 18. Mai: Öffnung von Gaststätten, Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m, keine Selbstbedienungsbuffets, maximale Belegung 50%, Sitzplatzpflicht und Bedienpflicht, Betreiber müssen ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept bereitstellen; bei Bewirtung in geschlossenen Räumen sind Name und Kontaktdaten jedes Gastes sowie der Zeitpunkt des Aufenthalts zu dokumentieren und 3 Wochen aufzubewahren.
Seit 18. Mai: Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote (Hotels, Pensionen, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Ferienzimmer, Campingplätze, Wohnmobilplätze, Jugendherbergen und vergleichbare Angebote) bei Einhaltung der Regelungen der Kontaktbeschränkungen; Zugang und Anzahl der Gäste ist so zu begrenzen, dass die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden können.
Seit 13. Mai: Öffnung Gastronomie unter Einhaltung der Abstandsregelungen von 1,5 m zwischen Gästen (Ausnahme Personen des eigenen Hausstands); Maskenpflicht für Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (Ausnahme solche, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine Maske tragen können), keine Selbstbedienungsbuffets, Aufforderung der Gäste, den Abstand einzuhalten, regelmäßige Reinigung von Türen und Oberflächen, Ermöglichung der Nachverfolgung von Gästen für 4 Wochen.
Seit 13. Mai: Öffnung von Beherbergungsbetrieben (max. 60% Auslastung), Ferienwohnungen, Campingplätzen und vergleichbaren Einrichtungen für touristische Zwecke, sofern es sich nicht um Schlafsäle für mehr als vier Personen handelt; Einhaltung der Abstandsregelungen von 1,5 m (ausgenommen Personen des eigenen Hausstands), regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Aufnahme der Kontaktdaten aller Gäste und Aufbewahrung für vier Wochen; gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna und Schwimmbad müssen geschlossen bleiben.
Seit 15. Mai: Restaurants (auch Innenräume), Cafés, Biergärten, Casinos, Wettbüros und Spielhallen; pro 5 qm ein Gast (Ausnahme für Familien, Haushaltsmitglieder oder Mitglieder zweier Hausstände); keine Maskenpflicht (außer für Service- und Küchenpersonal); bei Bewirtung in geschlossenen Räumen müssen Kontaktdaten der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden.
Seit 15. Mai: Vermietung von Hotelzimmern, Campingplätzen, Ferienwohnungen, Pensionen und Privatzimmern für touristische Zwecke wieder zulässig; gemeinschaftliche Sauna, Schwimm- und Wellnessbereiche müssen geschlossen bleiben; geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts müssen getroffen und überwacht werden sowie Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.
Seit 9. Mai: Gastronomie für Einheimische (von 6 bis 21 Uhr), seit 25. Mai: Gastronomie für Besucher anderer Bundesländer (von 6 bis 21 Uhr); Vorgaben: pro Tisch maximal 6 Personen plus Abstandsregel von 1,50 m; keine Maskenpflicht in der Gastronomie (außer für Service- und Küchenpersonal); keine Buffets; Reservierungspflicht, d.h. eine Person pro Gästegruppe muss mit Kontaktdaten in Tagesanwesenheitsliste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen erfasst werden, Informationen sind vom Betreiber für die Dauer von 4 Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
Seit 9. Mai: Beherbergung in Ferienwohnungen und -häusern und auf Campingplätzen bei Dauerbeherbergung über 6 Monate zulässig.
Seit 18 Mai: Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern Beherbergung in Hotels und Pensionen und vergleichbaren Angeboten, sowie auf Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Ferienwohnungen und ähnlichen Angeboten unter strengen Auflagen.
Seit 25. Mai: Für Gäste aus anderen Bundesländern unter Auflagen (max. 60% Auslastung); es ist untersagt, Gäste aufzunehmen, die nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, und die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung vorgenommen haben; Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit durch Kontaktdatenerfassung, Verweis der Gäste auf kontaktlosen Check-In und bargeldlose Bezahlung; Wegeleitsystem und regelmäßiges Lüften (mind. alle 2 Stunden); Maskenpflicht für Beschäftigte.
Seit 11. Mai: Öffnung von Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten sowohl im Innen- als auch Außenbereich, jedoch max. 50% Auslastung; Kontaktdatenerfassung der Kunden und Aufbewahrungspflicht für 3 Wochen nach Ende des Aufenthalts (bei Personen des eigenen Hausstands nur Daten eines Gastes notwendig); Tische mit Abstand von mindestens 2,0 m und Abstandsregel von 1,50 m (Ausnahme: Personen des eigenen Hausstands); keine Buffets; keine Maskenpflicht in der Gastronomie (außer für Service- und Küchenpersonal); für Gäste ist die Möglichkeit der Handdesinfektion zu gewährleisten.
Seit 6. Mai: Erlaubnis zur Eigennutzung von Zweitwohnungen und Dauercamping; Aufhebung der Beförderungseinschränkungen auf die ostfriesischen Inseln.
Seit 11. Mai: Beherbergung zu touristischen Zwecken in Ferienwohnungen und -häusern zulässig (Wiederbelegungssperre von mindestens 7 Tagen, d.h. Unterkunft darf jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden); Beherbergung auf Campingplätzen, Bootsliegeplätzen und Wohnmobilstellplätzen zulässig (Auslastung max. 50%).
Seit 25. Mai: Beherbergungsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie Hotels mit einer Auslastung von maximal 60% (Ausnahme, wenn Betrieb ausschließlich Geschäftsreisende aufnimmt); Hygienekonzept nach der Handlungsempfehlung des DEHOGA Niedersachsen zu erstellen; Wellnessbereiche, Sauna und Schwimmbad müssen geschlossen bleiben; Oberflächen von Türen etc. mehrfach täglich zu reinigen und Einhaltung der Kontaktbeschränkungen von 1,5 m zu gewährleisten; für Ferienwohnungen gilt weiterhin eine Wiederbelegungssperre von mindestens sieben Tagen.
Seit 11. Mai: Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich Einhaltung des Abstands und des Hygiene- und Infektionsschutzstandards gewährleistet ist; an einem Tisch dürfen nur Verwandte und/oder Lebenspartner bzw. Personen aus max. zwei häuslichen Gemeinschaften sitzen; Reservierungsempfehlung und Sitzplatzpflicht; Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren; Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthalts sind für jede Tischgruppe für mindestens 4 Wochen zu speichern; Einhaltung der Abstandsvorgaben von 1,5 m; Selbstbedienungsbuffets nur nach vorheriger Desinfektion der Hände und bei Tragen einer Schutzmaske zulässig; Maskenpflicht für Beschäftigte mit Kontakt zu Gästen.
Seit 11. Mai: Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen und nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, mit Ausnahme von dauerhaft angemieteten bzw. im Eigentum befindlichen Immobilien und dauerhaft abgestellten Wohnwagen durch die Nutzungsberechtigten).
Seit 18. Mai: Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsbetriebe auch für Touristen (jedoch nur mit Wohnsitz in Deutschland) wieder geöffnet; strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit verpflichtender Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards; Schwimmbäder und Saunen müssen geschlossen bleiben.
Seit 13. Mai: Öffnung von Innen- und Außengastronomie (d.h. Restaurants, Speisegaststätten, Eisdielen, Vinotheken und ähnliche Einrichtungen) (von 6 bis 22 Uhr) unter Wahrung der Abstandsregeln und des Hygieneschutzes; Gäste müssen reservieren bzw. sich bei Spontanbesuchen anmelden und eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen (Speicherung der Daten sämtlicher Gäste für einen Monat und ggf. Auskunft an zuständige Behörden); nur Bewirtung an Tischen erlaubt (im Außenbereich max. 6 Personen pro Tisch, die älter als 12 Jahre alt sind), eine freie Platzwahl ist nicht möglich; Kontaktbeschränkungen gelten weiter (auch an Tischen) und sind einzuhalten (Tischabstand von mind. 1,5 m); Maskenpflicht für Personal und Gäste (mit Ausnahme unmittelbar am Platz); die gaststättenrechtlich genehmigte Anzahl an Tischen darf ausgeschöpft werden (Betreiber muss ggf. Einverständniserklärungen von Eigentümern benachbarter Grundstücke oder sonstige Berechtigungen einholen).
Seit 13. Mai: Wohnmobilstellplätze können geöffnet und Dauercamping ermöglicht werden, jedoch nur mit eigenen sanitären Einrichtungen.
Seit 18. Mai: Eröffnung von Hotels, Hotel Garnis, Pensionen, Gasthäfen, Gästehäusern und ähnlichen Einrichtungen sowie Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatquartieren, Jugendherbergen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen unter Wahrung strenger Hygiene-Schutzmaßnahmen; dazu gehören eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten und Speicherung der Daten für 1 Monat, Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m, Maskenpflicht für Personal (Ausnahme: geeignete Trennvorrichtungen) sowie für Gäste in den öffentlich zugänglichen Bereichen; eine gemeinsame Beherbergungseinheit dürfen nur diejenigen Personen beziehen, die nicht vom Kontaktverbot erfasst sind.
Seit 18. Mai: Eröffnung von Gaststättenbetrieben jeder Art (von 6 bis 22 Uhr); Maskenpflicht für Personal; Zugang ist unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern; geeignete Maßnahmen sind zur Nachverfolgung der Gäste zu treffen (Name, Wohnort, Erreichbarkeit je eines Vertreters der anwesenden Haushalte, sowie deren Ankunftszeit und Speicherung für einen Monat), Einhaltung sonstiger Infektionsschutzmaßnahmen.
Seit 18. Mai: Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie Zurverfügungstellung sämtlicher Unterkünfte, max. Belegung 50% (ab 25. Mai max. 75 %); Maskenpflicht für Personal (Ausnahme bei gesundheitlichen Gründen) sowie Einhaltung sonstiger Infektionsschutzmaßnahmen.
Seit 15. Mai: Öffnung von Gastronomiebetrieben bei strengen Beschränkungen (insbesondere Einhaltung der Kontaktbeschränkungen).
Seit 15. Mai: Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten sowie Nutzung von Ferienwohnungen und -häusern und Camping- und Wohnmobilstellplätzen; Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder müssen geschlossen bleiben.
Seit 22. Mai: Öffnung von Restaurants (innen und außen); Einhaltung bestehender Kontaktbeschränkungen und Anbringung entsprechender Hinweisschilder für Gäste; Abstands- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten (Abstandsregel 1,50 m); keine Maske in der Gastronomie erforderlich (außer für Service- und Küchenpersonal); keine Buffets; Gäste werden beim Betreten der Einrichtung in eine Anwesenheitsliste eingetragen; die Wiederaufnahme des Betriebs ist der Gesundheitsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Seit 18. Mai: Öffnung von Restaurants, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept für den Feiertag am 21. Mai erstellt und die Eröffnung auf der Grundlage eines vom Betreiber vorgelegten Berichts angekündigt hat; Hygienekonzept wird von Fall zu Fall genehmigt.
Seit 15. Mai: Unterbringung von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben, auf Camping- und Caravanplätzen sowie in Ferienwohnungen, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen, soweit Selbstversorgung ohne Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen gewährleistet ist; Hygienemaßnahmen sind zu beachten; Gäste werden beim Betreten der Einrichtungen in eine Anwesenheitsliste eingetragen.
Seit 22. Mai: Unterbringung von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungseinrichtungen zu touristischen Zwecken; die vorstehenden Maßnahmen gelten entsprechend.
Seit 18. Mai: Gaststätten im Innen- und Außenbereich (von 5 bis 22 Uhr); pro Gastraum max. 50 Gäste; Betriebe müssen für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sorgen und die Kontaktdaten der Gäste erheben; keine Buffets.
Seit 18. Mai: Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben unter Erstellung eines Hygienekonzepts sowie der Erhebung der Kontaktdaten der Gäste..
Seit 15. Mai: Eröffnung von Restaurants und Gaststätten; Einrichtungen müssen sicherstellen, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.
Seit 15. Mai: Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken; Einrichtungen müssen sicherstellen, dass Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.
Ab dem 1. Juni: Schwimmbäder, sofern unter freiem Himmel.
Die Regelungen jener Bundesländer, welche für eine Öffnung von Hotels und Beherbergungsbetrieben auch für den Tourismusbetrieb eine Belegungsobergrenze vorsehen (z.B. Hamburg, Niedersachen, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) oder Einzelfallvorgaben machen (z.B. keine Eröffnung gemeinschaftlicher SPA-/Wellnessbereiche), stellen Hotelbetreiber vor die Frage, ob eine Wiedereröffnung wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist. Lebt ein Hotel gerade von seinem SPA-/Wellnessangebot oder kann es kostendeckend erst bei einer Auslastung oberhalb der zulässigen Belegungszahlen, dürfte es in vielen Fällen für die Betreiber mehr Sinn machen, die Hotels geschlossen zu lassen und Mitarbeiter in der Kurzarbeit zu behalten (um nicht den vollen Kostenapparat finanzieren und dadurch noch höhere Verluste einfahren zu müssen).
Auch im praktischen Handling stellen sich einige Folgefragen: Aufgrund der erhöhten Hygiene-Vorschriften ist vor allem mit einem Mehraufwand seitens des Reinigungspersonals zu rechnen, was zu weiteren Mehrkosten führen wird. Wo Buffetangebote nicht mehr zulässig sind, werden Konzepte und Kostenkalkulationen von Betreibern nicht mehr funktionieren (da entweder gar kein Frühstück mehr angeboten werden kann – wodurch wiederum Verluste entstehen und die Gästezufriedenheit leidet oder zusätzliches Personal zum Bedienen am Tisch erforderlich ist und bezahlt werden muss). Es ist eher unwahrscheinlich, dass hierdurch entstehende Mehrkosten in Form von höheren Übernachtungspreisen auf künftige Hotelgäste umgelegt werden können.
Sofern eine Wiedereröffnung der Hotels rechtlich zulässig wird, wirtschaftlich aber nicht sinnvoll ist, stellt sich für Hotels, in deren Miet- bzw. Pachtverträgen eine Betriebspflicht vorgesehen ist, erneut die Frage, ob diese weiterhin gilt. Da die Betriebspflicht grundsätzlich bereits während der noch strengeren Betriebsbeschränkungen weiter galt, solange der Betrieb grundsätzlich (rechtlich) noch möglich war, gilt dies nun ebenso (Details hierzu finden sich auch in unserem Blog-Beitrag „Schließung von Hotelbetrieben wegen Corona – Höhere Gewalt?“ vom 13. März 2020).
Aufgrund der Entwicklungen in den vergangenen Wochen sind im Markt jedoch viele Vereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern geschlossen worden, in welchen eine Aussetzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht vereinbart wurde. Eine solche sollte – falls nicht bereits geschehen – aus Betreibersicht nach Möglichkeit verlängert werden (sofern nicht künftige Zeiträume bereits umfasst sind), wobei die Details einer Entscheidung gegen eine Wiedereröffnung gegenüber Eigentümern sicherlich weiterer Erläuterung bedürfen.
Während sämtliche Lockerungen zwar unter dem Vorbehalt stehen, dass bei einem verstärkten Infektionsgeschehen auch erneute Verschärfungen möglich sein sollen, ist ein erster Schritt für die Gastronomie und Hotellerie in Deutschland in Richtung getan. Zu begrüßen wäre jedoch eine tiefere Auseinandersetzung der Politik mit Sinn- und Unsinn etwaiger Beschränkungen – unter Einbeziehung der Expertenmeinungen von Betreibern – sowie eine einheitliche bundesweite Regelung.
Verfasst von Dr. Angelika Tafelmaier